Der BGH hat mit Beschluss vom 06.05.2008 (Aktenzeichen: VI ZR 250/07) entschieden, dass das Gericht im Arzthaftungsprozess zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten hat. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist durch den Tatrichter in jedem Fall dann einzuholen, wenn ein Im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet. Dem Beschluss …
Verpflichtung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsprozess
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